Postrechtsmodernisierungsgesetz - Verlängerung der Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten
Der Gesetzgeber hat der längeren Laufzeitvorgabe von Postzustellungen Rechnung getragen und eine entsprechende Änderung in seinen Gesetzen vorgenommen. Ab dem 01.01.2025 gilt die verlängerte Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten von 4 Tagen. Bisher werden 3 Tage vermutet. Durch diese Verlängerung der Fristen zur Zustellung von Briefen im Rahmen des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.7.2024 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/236/VO) ändert sich auch die Zugangsfiktion von Verwaltungsakten. Ab 2025 beträgt diese vier (statt bisher drei) Tage, sofern man nicht eine Zustellung in Form von Postzustellungsurkunde oder Einschreiben nutzt oder ein späterer Zugang nachgewiesen wird. Geändert werden u.a. der § 41 VwVfG (mit Auswirkung auf Verwaltungsverfahren im Rahmen der Registrierung, Berechnung der Widerspruchsfrist (soweit im jeweiligen Bundesland der Widerspruch vorgeschrieben ist)), § 37 SGB X (Verwaltungsverfahren im Sozialrecht, Widerspruchsverfahren im Sozialrecht), § 15 Absatz 2 FamFG. Näheres entnehmen Sie auch unter folgendem Artikel: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/4-tage-zugangsvermutung-bei-der-bekanntgabe-von-steuerbescheiden_168_625084.html