1.Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere geschäftsfähige, vertrauenswürdige Personen beauftragt, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn der Vollmachtgeber dies selbst nicht mehr kann.
Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung voll geschäftsfähig war und die Folgen und Tragweite seines Handelns erkennen konnte.
Die Vorsorgevollmacht gilt ab einem vorher bestimmten Zeitpunkt und kann an festgelegte Bedingungen geknüpft sein. ( z.B. Wirksamwerden erst bei eigener Geschäftsunfähigkeit o.ä.)
Die Vorsorgevollmacht geht der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vor, d.h. die Bestellung eines rechtlichen Betreuers ist entbehrlich, wenn bereits Vollmachten erteilt sind.
Die Vorsorgevollmacht ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie sollte jedoch schriftlich abgefasst werden.
Eine notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen könnten (z.B. bei beginnender Demenz), größeres Vermögen zu verwalten ist, bei Kreditaufnahmen oder Erwerbsgeschäften. Wenn Unstimmigkeiten in der Familie oder bei potentiellen Erben zu erwarten sind, empfiehlt sich die notarielle Beurkundung ebenfalls.
Bei Grundbesitz ist mittlerweile die öffentliche Beglaubigung ausreichend.
Mit einer Vorsorgevollmacht können alle Belange umfassend geregelt werden, wie z.B. Vermögensfragen, Fragen des Aufenthaltes oder auch der Gesundheit.
Die Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht ist nicht festgelegt. So kann eine Einzelperson als Vollmachtnehmer eingesetzt werden, es können aber auch mehrere Vollmachtnehmer für verschiedene Aufgaben benannt werden.
Eine Vollmacht kann als Generalvollmacht erteilt werden oder aber nur vereinzelte Aufgaben und Bereiche betreffen. (Kontoführung, Eigentumsverwaltung, Bankgeschäfte o.ä.)
Bei der Generalvollmacht ist darauf zu achten, dass auch die gesundheitliche Vertretung ausdrücklich Erwähnung findet.
Sie muss die
- Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe, bei denen Lebensgefahr besteht
sowie die
- Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen § 1904 BGB- mit einschließen, auch wenn im Bedarfsfall eine Genehmigung durch das Amtsgericht zusätzlich erforderlich ist.
Allgemeine Vollmachten ermöglichen ein unverzügliches Tätigwerden des Bevollmächtigten, da sie zumeist an keine Bedingungen geknüpft sind. Je konkreter und umfassender eine Vollmacht abgefasst ist, umso eindeutiger ist ihre Wirksamkeit.
Sinnvoll ist es, Vereinbarungen zum Innenverhältnis zu treffen, d.h. Wünsche niederzulegen, die für den Rechtsverkehr nicht relevant sind, aber dem Vollmachtnehmer Handlungssicherheit geben.
Bsp.:
- sollte es nötig werden, möchte ich in folgendem Altenheim leben...
- sollte eine Wohnungsauflösung erforderlich sein, möchte ich, dass Frau xy folg. Gegenstände erhält.
- Meinem Bevollmächtigten soll für sein Engagement monatlich ein Betrag von... zukommen
- Ich möchte, dass das Tierheim weiterhin eine jährliche Spende von ... erhält.
- Sollte ich ins Altenheim müssen, so soll nach Möglichkeit meine Katze mitkommen...
Wichtig: (Nur) Wer das Original einer Vollmacht in den Händen hält, kann handeln. Aus diesem Grund ist der Aufbewahrungsort wichtig. Es sollte dafür Sorge getragen sein, dass die Vorsorgevollmacht dem Berechtigten dann zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.
Einige abschließende Hinweise:
- Die VV kann jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden, solange dieser geschäftsfähig ist. Ist dies nicht mehr der Fall, so kann das Amtsgericht eingeschaltet werden, wenn der Widerruf i. Interesse des Vollmachtgebers liegen würde.
- Vollmachten sind Vertrauenssache. Alle Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer Vollmacht getätigt werden, werden nicht von dritten Personen überprüft. Dies hat den Nachteil, dass Vertrauensbruch/ Veruntreuung nicht oder nicht so schnell auffallen.
- Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gelten, damit der Bevollmächtigte handlungsfähig bleibt, bis die Erben ihn ablösen.
Weiterführende Links:
Betreuungsverein der
AWO Rhein-Lahn e.V.
Heinrich-Schlusnus-Straße 1
56338 Braubach
Telefon 02627-972980
Telefax 02627-9729817
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