Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der der Verfügende für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit einen Arzt anweist, medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

 

Nach geltendem Recht ist jede, im Fall einer Krankheit erforderliche Behandlung nur dann erlaubt, wenn der Betroffene in diese eingewilligt hat. Kann er seinen Willen hinsichtlich einer Behandlung nicht mehr äußern, muss sein mutmaßlicher Wille erforscht werden. Hierbei ist eine Patientenverfügung hilfreich, denn sie dient dazu, das Selbstbestimmungsrecht als Patient oder Patientin umzusetzen.

 

Je konkreter eine Patientenverfügung abgefasst ist, umso eindeutiger kann der Arzt den Willen des Patienten ermitteln und muss diesem nachkommen.

Vor Abfassung einer PV wird empfohlen, das vertrauensvolle Gespräch mit einem Arzt zu suchen und sich eingehend über medizinische und therapeutische Interventionsmöglichkeiten ( Intensivmedizin, Palliativmedizin ) zu informieren.

 

Des Weiteren sollten aus der Patientenverfügung persönliche Werte, Erfahrungen, Wünsche und Vorstellungen zu entnehmen sein, die dazu dienen können, den Patienten in seinen Lebenszusammenhängen verstehen zu können und so den mutmaßlichen Willen zu ermitteln.

Wenn möglich sollte deutlich werden, welche Behandlungen und Vorgehensweisen, auf keinen Fall gewünscht werden.

Es wird empfohlen, die Patientenverfügung alle 1-2 Jahre, versehen mit Datum und Unterschrift, zu aktualisieren.

 

 

 Patientenverfügung in Zeiten der Corona-Pandemie

 

Da es einige Verunsicherung um die Patientenverfügung in Corona-Zeiten gibt, haben wir nachfolgend einige Gedanken aus der momentanen medialen Diskussion zur Information zusammengestellt.

 

In Corona-Zeiten stellen sich manche die Frage, ob sie ihre Patienten­verfügung aktualisieren sollten. Die Über­legung dahinter: Eine künst­liche Beatmung am Lebens­ende lehnen Menschen in vielen Patienten­verfügungen ab. Doch im Notfall möchten sie bei einem schweren Covid-19-Verlauf vielleicht doch beatmet werden. Sie können beruhigt sein: Eine Behand­lung wegen Covid-19 ist kein klassischer Anwendungs­fall für eine Patienten­verfügung.

 

Evtl. haben Sie in ihrer allgemeinen Patientenverfügung vermerkt, im Fall der Fälle keine lebensverlängernden Maßnahmen in Anspruch nehmen zu wollen. Auch keine Beatmung. Doch was, wenn sie wegen einer Corona-Infektion beatmet werden müssten? Dann würde Sie das eventuell schon wollen, da eine Beatmung ja dazu beitragen könnte, dass Sie wieder gesund werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Standard-Patientenverfügung nur greift, wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, selbst zu kommunizieren, und die Prognose schlecht ist, wieder gesund zu werden. In der Regel ist das bei Corona nicht der Fall. Das heißt: Die Ärzte werden erst einmal das tun, was medizinisch angebracht ist. Dies bedeutet auch: Ihre Patientenverfügung müssen sie erst einmal nicht zwangsläufig ändern.

Künst­liche Beatmung bei Covid-19

In der aktuellen Corona-Pandemie sind die Möglich­keiten der künst­lichen Beatmung besonders wichtig. In Deutsch­land wurden zu Beginn der Pandemie zusätzliche Beatmungs­geräte ange­schafft und Intensiv­kapazitäten in den Krankenhäusern ausgebaut, um Menschen bei einem schweren Krank­heits­verlauf retten zu können. Die durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelöste Lungenkrankheit Covid-19 kann bei einem schweren Verlauf ­eine künst­liche Beatmung notwendig machen, für die ein Patient vorher in ein künst­liches Koma versetzt wird.

Die Beatmung in schweren Fällen ist nahezu die einzige Möglich­keit, einen Patienten zu behandeln und zu retten, solange keine Medikamente gegen das Coronavirus verfügbar sind“, sagt Dr. Christian Hermanns, Anästhesist und Notfall­arzt, von der Deutschen Gesell­schaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin. „In einem Groß­teil der Fälle trägt die Beatmung dazu bei, dass sich die Lunge erholen kann und der Patient gesund wird.“

Künst­liches Koma und Patienten­verfügung

Petra Vetter, Fach­anwältin für Medizinrecht aus Stutt­gart erklärt: „Mit der dauer­haften Entscheidungsun­fäh­igkeit, die Voraus­setzung dafür ist, dass ­eine Patienten­verfügung über­haupt zu beachten ist, hat das „künst­liche Koma“ nichts zu tun“. In die Beatmung samt Koma­zustand hat der Patient nach Aufklärung vorher einge­willigt. Die Behand­lung ist darauf ausgerichtet, dass der Patient wieder erwacht und entscheidungs­fähig wird.

Wenn sich das Therapieziel ändert

Stellt sich im Verlauf einer künst­lichen ­Beatmung wegen Covid-19 allerdings heraus, dass diese Therapie nicht mehr indiziert – also angebracht – ist, müssen Ärzte ein neues Therapieziel fest­legen. Gibt es für den Patienten aller Wahr­scheinlich­keit nach, keine Aussicht auf Wieder­erlangung des Bewusst­seins, können Ärzte dann auf Grund­lage einer Patienten­verfügung über einen Therapie­verzicht entscheiden. Hat ein Patient in gesunden ­Tagen in einer Patientenverfügung fest­gelegt, in solch einer Situation auf lebens­verlängernde intensivmedizi­nische Maßnahmen zu verzichten, können Ärzte gemein­sam mit seinem ­Bevoll­mächtigten oder Betreuer den ­Patienten­wunsch umsetzen.

Nein zur Behandlung im Krankenhaus?

Doch was ist, wenn man eben auf keinen Fall intensivmedizinisch behandelt werden will? Der Leiter der München-Klinik in Schwabing, Clemens Wendtner, hat vor Kurzem gesagt, er beobachte, dass viele Senioren mit einer Corona-Infektion nicht mehr ins Krankenhaus gebracht und auch nicht intensivmedizinisch behandelt werden wollten. Zahlen dazu gibt es bislang noch nicht.

Corona-Patientenverfügung kann sinnvoll sein

Eventuell ist in diesem Fall eine Ergänzung der allgemeinen Patientenverfügung sinnvoll. In entsprechenden Formularen werden unterschiedliche Situationen beschrieben und Behandlungsoptionen, die angekreuzt werden können. Etwa, ob man im Fall einer Infektion in ein Krankenhaus verlegt werden möchte und ob dann auch eine Behandlung auf einer Intensivstation erfolgen soll oder nicht.

Auch die konkrete Frage, inwieweit jemand beatmet werden möchte, ob nicht-invasiv mit Maske oder invasiv über einen Schlauch in der Luftröhre, wird gestellt und kann entsprechend markiert werden.

Recht auf Beratung

Menschen z.B. in stationären Pflegeinrichtungen haben sogar ein Recht auf entsprechende Beratung. Seit 2015 können sechs Stunden Gesprächsbegleitung verteilt auf mehrere Wochen oder Monate in Anspruch genommen und abgerechnet werden.

Ein Pflegeheim muss das organisieren, die Gespräche werden dokumentiert.

Dokumentation schafft Sicherheit für Angehörige und Ärzte

Die Dokumentation des Willens schafft Sicherheit für die Ärzte und die Angehörigen und für das gesamte Umfeld.

Ludwig Ney, Intensivmediziner am Innenstadtklinikum der Ludwig-Maximilians-Universität in München, bestätigt das. Mit Blick auf die Corona-Pandemie weist der Mediziner aber darauf hin, dass die Patienten in der Regel zunächst ansprechbar sind. "Die meisten kommen ja zu uns nicht wie nach einem Unfall oder Herzinfarkt in einer akuten Situation, sondern mit einer allmählichen Verschlechterung und man kann sie fragen, was ihre Vorstellung ist, wie weit wir gehen sollen und dann bekommt man das schon ganz gut raus", so Ney. Doch gerade in dieser Situation helfe es, wenn die Patienten sich vorher schon einmal damit beschäftigt hätten. (Quelle: tagesschau.de)


Muster einer Erweiterung bzw. Ergänzung der Patientenverfügung erhalten Sie bei den Betreuungsvereinen oder auch im Internet.

 

Unter dem Punkt Downloads finden sie Musterexemplare zum Verfassen von Vorsorgeverfügungen.