Info-Brief 2025
1. VEREIN(TES) WISSEN - Betreuungsrecht verstehen! Ein Podcast der Betreuungsvereine Rheinland-Pfalz
Anfang März 2024 sind die ersten Podcast-Folgen online gegangen. Hören Sie einmal rein!
https://www.podcast.de/podcast/3451138/vereintes-wissen-betreuungsrecht-verstehen-ein-podcast-der-betreuungsvereine-rheinland-pfalz
2. Grundsicherungsrelevante Rechtsänderungen zum Beginn des Jahres 2025
Relevante Rechtsänderungen:
• Erhöhung von Kindergeld von 250 auf 255 €
• Erhöhung des Kindersofortzuschlags von 20 auf 25 €
• Absenkung des UVG von 230 auf 225 € (Kind 0-5 J.), 301 auf 296 € (Kind 6-11 J.) 395 auf 390 € (Kind 12-17 J.)
• Erhöhung des Höchstbetrag des Kinderzuschlag von 292 auf 297 €
• Erhöhung des Wohngelds um 15 %
• Erhöhung der Minijobgrenze und des Grundfreibetrages für anrechnungsfreien Einkünften von U-25-jährigen Auszubildenden von 538 auf 556 €
• Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung auf 682 € im Monat
• Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 auf 12,82 €
• Erhöhung des Mindestlohns in der Zeitarbeit ab 01.11.2024 auf 14,00€/Std. und ab 01.03.2025 auf 14,53€/Std.
• Übertragung der SGB II-Weiterbildung wird ab 2025 auf die Bundesagentur
• Streichen der Rechtsverfolgungssperre für unterhaltspflichtige Personen im SGB II-Bezug bei Erhalt von UVG
• Absenkung der Asylregelleistungen um 13 bis 91 € von AsylbLG-Grundleistungsbeziehenden
• Erhöhung der max. Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf bis zu 24 Monate
• Erhöhung der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung um 4,5 Prozent
• Ab dem 14. Januar 2025 Einführung der Jobcenter-App
Ein Teilüberblick hier: https://t1p.de/2aue0 und: https://t1p.de/s36o1
3. Neue geschaffene Ombudsstelle für die Pflege beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung seit dem 01.07.2024
Die Ombudsstelle als zentraler Ansprechpartner vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Einrichtungen der Pflege und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern.
Kleine und größere Konflikte sind in der Pflege nicht selten. Bei eventuell auftretenden Problemen ist den beteiligten Personen oft nicht klar, an wen sie sich wenden können.
Dafür gibt es in Rheinland-Pfalz nun die Ombudsstelle. Sie ist ein niedrigschwelliges Angebot, das sich an alle Bewohnerinnen und Bewohner, deren Bevollmächtigte und Betreuer sowie Angehörige richtet. Die Ombudsperson ist unparteiisch und unabhängig und unterstützt bei Unstimmigkeiten und Konflikten zwischen den Betroffenen und den Einrichtungen. Sie hilft bei der Suche nach fairen und gütlichen Lösungen oder unterstützt bei der Verbesserung der Kommunikation zwischen den Beteiligten. Ziel ist es immer, dass alle Beteiligten gemeinsam eine Lösung entwickeln.
Die Ombudsperson darf erst dann tätig werden, wenn sie von den betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohnern bzw. deren Bevollmächtigten oder Betreuern beauftragt wurde. Ratsuchende können einfach Kontakt mit dem Ombudsmann aufnehmen, um ihr Anliegen zu besprechen. Danach wird gemeinsam entschieden, wie das weitere Vorgehen gestaltet wird.
Nicht zuständig ist die Ombudsstelle bei Verfahren, die bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig sind, bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen oder wenn eine andere Behörde für die Angelegenheit zuständig ist. Der Ombudsmann bietet keine Rechtsberatung an.
Für den Erfolg dieser Stelle ist es entscheidend, dass möglichst viele Multiplikatoren, Angehörige und Betroffene diese Stelle, ihr Aufgabengebiet und ggf. auch den Stelleninhaber kennenlernen.
Insbesondere für die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, aber auch für die Berufsbetreuerinnen und –betreuer könnte die Ombudsstelle Pflege ein wichtiger Ansprechpartner werden.
Nähere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie unter:
https://lsjv.rlp.de/themen/pflege/menschen-mit-pflegebedarf/ombudsstelle-fuer-pflege
4. EuGH-Urteil zur Auskunftspflicht von ehemaligen gesetzlichen Betreuern
Wir möchten Sie über ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) informieren, das weitreichende Auswirkungen auf die Arbeit der Betreuungsvereine haben kann.
Hintergrund: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11.07.2024 (Rs. C-461/22) klargestellt, dass gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, die ihre Aufgaben berufsmäßig wahrgenommen haben, als „Verantwortliche“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzustufen sind. Somit sind sie verpflichtet, auch ehemaligen Betreuten auf Anfrage Auskunft über die während der Betreuung erhobenen personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen.
Kernpunkte des Urteils:
- Verantwortlichkeit nach DSGVO:
Gesetzliche Betreuer, die ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben, gelten als Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie entscheiden über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten und müssen daher den Betreuten gegenüber Transparenz wahren.
- Reichweite der Auskunftspflicht:
Die Auskunftspflicht gilt auch über das Ende der Betreuung hinaus, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die während der Betreuung erhoben wurden.
- Unklarheit bei ehrenamtlichen Betreuern:
Der EuGH hat offengelassen, ob diese Regelung auch auf ehrenamtliche Betreuer anzuwenden ist. Hier wird die weitere Entwicklung abzuwarten sein.
- Auswirkungen auf die Vereinsbetreuung:
Für Betreuungsvereine bedeutet das Urteil folgendes:
Es muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer ihrer Auskunftspflicht nachkommen können. Dies schließt auch die Erarbeitung von Prozessen zur Dokumentation und Verwaltung der personenbezogenen Daten ein.
Betreuungsvereine sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeitende über die Konsequenzen des Urteils informiert sind und entsprechend sensibilisiert werden.
Bei der Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sollte auf die möglichen rechtlichen Verpflichtungen hingewiesen und Hilfestellungen zur Umsetzung der DSGVO-Standards gegeben werden. Es ist ratsam, diese Ehrenamtliche ebenfalls zu informieren, da unklar ist, ob eine ähnliche Auslegung in der Zukunft auch auf sie angewendet wird.
Das Urteil unterstreicht die zunehmende Bedeutung des Datenschutzes im Betreuungswesen und die Stärkung der Rechte von Betreuten. Eine enge Zusammenarbeit und eine klare Kommunikation innerhalb der Vereine sind daher essenziell, um diese Anforderungen umzusetzen.
5. Elektronische Patientenakte
Die ePA für alle wird seit dem 15. Januar 2025 allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung gestellt. Sie wird den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen.
Die ePA für alle ist das Kernelement des Digital-Gesetzes, das am 14. Dezember 2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Sie wird den Versorgungsalltag für Patientinnen und Patienten und Leistungserbringer erleichtern – im ersten Schritt durch die Einführung der digitalen Medikationsliste. In enger Verknüpfung mit dem E-Rezept können so ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden. Zudem werden Ärztinnen und Ärzte im Behandlungsprozess unterstützt.
Die ePA soll künftig durch strukturierte medizinische Inhalte ergänzt werden, welche den Versorgungsalltag unterstützen, wie beispielsweise der digital gestützte Medikationsprozesses oder die elektronische Patientenkurzakte.
Die ePA für alle ist am 15. Januar 2025 planmäßig gestartet. Die Krankenkassen haben allen Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung gestellt, die nicht widersprochen haben. Parallel hat die Erprobungsphase der ePA in den Modellregionen Hamburg und Umland, Franken sowie in Teilen NRWs begonnen. Nach erfolgreicher Erprobung werden Praxen, Krankenhäuser und Apotheken die ePA bundesweit nutzen.
Vorteile der ePA für alle
Vorteil Nr. 1: Der Einblick in Ihre ePA bringt mehr Durchblick beim Arzt.
Die ePA stärkt Ihre Rechte als Patientin und Patient: Wichtige Gesundheitsdaten liegen zukünftig digital vor. Sie können diese jederzeit und wo Sie möchten einsehen. So können Sie etwa Befunde in Ruhe durchgehen und beim nächsten Arzttermin gezielt Rückfragen stellen. Dadurch sind Sie in Zukunft noch besser über Ihre Gesundheit informiert.
Vorteil Nr. 2: Ihre Ärztin hat Ihre Medikamente sofort auf dem Schirm.
Die ePA wird – dank einer Verknüpfung mit dem E-Rezept – für Sie eine automatisiert erstellte digitale Übersicht mit Ihren Medikamenten enthalten. Das unterstützt den gesamten Prozess von der Verschreibung bis zur Abgabe eines Arzneimittels und kann ungewollte Wechselwirkungen verhindern – ein Vorteil für Sie, Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt und Ihre Apothekerin bzw. Ihren Apotheker!
Vorteil Nr. 3: Sehen Sie Ihre Krankendaten ein, wo Sie möchten.
Auf dem Weg in die Praxis noch einmal schnell den letzten Befund checken? Vor dem Besuch in der Apotheke kurz die aktuellen Medikamente überprüfen? In Zukunft geht das: Dank der ePA können Sie mit der ePA-App zu jeder Zeit und ortsunabhängig auf wichtige Gesundheitsdaten zugreifen.
Vorteil Nr. 4: Lästiges Suchen in der Krankengeschichte ist bald Vergangenheit.
Im Rahmen Ihrer Behandlung können alle beteiligten Leistungserbringer auf die in der ePA gespeicherte Krankengeschichte (z.B. Arztberichte, Befundberichte) zugreifen. Das spart Zeit und erleichtert den Behandlungsprozess erheblich! Auch können unnötige Doppeluntersuchungen vermieden und die Behandlung bei einem anderen oder einem neuen Arzt erleichtert werden. Dies ist gerade für chronisch kranke Patientinnen und Patienten oder z. B. nach einem Umzug von Vorteil.
Vorteil Nr. 5: Wer Ihre ePA lesen darf, können Sie selbst bestimmen.
Die Zugänge zu Ihren persönlichen medizinischen Daten verwalten Sie selbst. Sie können jederzeit festlegen und kontrollieren, wer welche Zugriffsrechte hat und diese ändern. Sie können dafür sowohl die kostenfreie App Ihrer Krankenkasse nutzen als auch den Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen, wenn Sie keine App nutzen möchten. So können Sie bei Bedarf einzelnen Ärztinnen und Ärzten den Zugriff verweigern, etwa im Falle sensibler bzw. diskreter Gesundheitsdaten.
Vorteil Nr. 6: Arztbriefe, Krankengeschichte und Medikationsliste fließen einfach in Ihre ePA.
Alle Vorteile der ePA genießen Sie als Versicherte oder als Versicherter in jedem Fall – unabhängig davon, ob Sie die ePA mithilfe der App selbst aktiv nutzen und verwalten. Denn wichtige Gesundheitsdaten fließen zukünftig automatisch in Ihre ePA. Sie müssen nichts weiter tun.
Vorteil Nr. 7: Die Daten in Ihrer ePA sind sicher und geschützt.
Medizinische Unterlagen, die Sie bislang selbst verwahren mussten, werden zukünftig in Ihrer ePA gespeichert. So wird vermieden, dass diese verloren gehen oder beschädigt werden. Und auch die Datensicherheit ist garantiert: Die Daten sind auf sicheren, in Deutschland stehenden Servern gespeichert – nach höchsten Standards und den europäischen Datenschutzbestimmungen. Außerdem dürfen Informationen aus der ePA immer nur für klar ausgewiesene, legitimierte Zwecke genutzt werden.
Vorteil Nr. 8: Sie können bestimmen, wer Ihre Daten sehen darf.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie anderen Menschen den Einblick in Ihre persönliche ePA ermöglichen. So können Sie, wenn es Ihre Lebenssituation erfordert, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Verwaltung Ihrer ePA benennen – das kann ein Familienmitglied, eine vertraute Person oder auch eine rechtliche Vertretung sein. (Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de)
6. Ab 1.1.2025 Beschwerdemöglichkeiten zu Inkassotätigkeiten
Ab Jahresbeginn gibt es die Möglichkeit der Beschwerde zu Inkassotätigkeiten. Es wurde eine zentrale Inkassoaufsicht geschaffen. Weitere Infos hier: https://t1p.de/i4pto
7. Postrechtsmodernisierungsgesetz - Verlängerung der Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten
Der Gesetzgeber hat der längeren Laufzeitvorgabe von Postzustellungen Rechnung getragen und eine entsprechende Änderung in seinen Gesetzen vorgenommen. Ab dem 01.01.2025 gilt die verlängerte Vermutungsregelung für die Zustellung von Verwaltungsakten von 4 Tagen. Bisher werden 3 Tage vermutet.
Durch diese Verlängerung der Fristen zur Zustellung von Briefen im Rahmen des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.7.2024 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/236/VO) ändert sich auch die Zugangsfiktion von Verwaltungsakten. Ab 2025 beträgt diese vier (statt bisher drei) Tage, sofern man nicht eine Zustellung in Form von Postzustellungsurkunde oder Einschreiben nutzt oder ein späterer Zugang nachgewiesen wird.
Geändert werden u.a. der § 41 VwVfG (mit Auswirkung auf Verwaltungsverfahren im Rahmen der Registrierung, Berechnung der Widerspruchsfrist (soweit im jeweiligen Bundesland der Widerspruch vorgeschrieben ist)), § 37 SGB X (Verwaltungsverfahren im Sozialrecht, Widerspruchsverfahren im Sozialrecht), § 15 Absatz 2 FamFG.
Näheres entnehmen Sie auch unter folgendem Artikel: https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/4-tage-zugangsvermutung-bei-der-bekanntgabe-von-steuerbescheiden_168_625084.html
Betreuungsverein der
AWO Rhein-Lahn e.V.
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