Info- Brief 2024
1. Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten einen Anspruch auf eine Sonderzahlung, um ihre inflationsbedingte finanzielle Mehrbelastung abzufedern. Das sieht das Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze vor, das zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.
Jahrespauschale für ehrenamtliche Betreuer:
Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuern können eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr verlangen (Bei erstmaliger Beantragung der Aufwandspauschale/Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist ein gesonderter Antrag erforderlich, für die Folgejahre ist kein gesonderter Antrag mehr erforderlich, § 5 Abs. 2. Der Anspruch besteht aber nur für Fälligkeiten im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025, § 4 Abs. 5).
Das Gesetz sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.
Änderung des § 21 BtOG (Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis / Schaffung der Möglichkeit der direkten Einholung durch die Behörde):
Im Hinblick auf § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) wurde aus der Praxis von erheblichen Problemen ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer bei der Vorlage des Auszugs aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis berichtet. Dieses bürokratische Hindernis soll abgebaut werden. Außerdem werden durch eine klarstellende Regelung in der Praxis auftretende Auslegungsschwierigkeiten darüber beseitigt, wie mit der Einholung der - 2 - Auskünfte bei Mehrfachbestellungen von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu verfahren ist.
Durch die Änderung des § 21 BtOG wird die Erfüllung der Pflicht ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, vor ihrer Bestellung einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorzulegen, erleichtert. Vorwiegend ältere ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer ohne E-Mail-Adresse konnten den Auszug deshalb nicht vorlegen, weil er aktuell ausschließlich online angefordert werden kann. Die Einholung des Auszugs direkt durch die Behörde beseitigt diese Hürde.
2. Was das neue SGB XIV bringt
Seit Anfang 2024 ist ein neues Sozialgesetzbuch in Kraft getreten: das SGB XIV – Soziale Entschädigung. Dabei geht es um Ansprüche von Bürgerinnen gegen den Staat für den Fall, dass ihnen ein gesundheitlicher Schaden durch Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Schutzimpfungen entstanden ist.
Das soziale Entschädigungsrecht war bisher in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Das neue SGB XIV fasst Versorgungsansprüche und Verfahrensregeln zusammen.
Eine umfassende Zusammenfassung und kritischer Diskurs im Netzwerk Sozialrecht:
https://t1p.de/nwris
3. Formularsammlung „Betreuungsrecht für Betreuer“
Diese Formularsammlung soll die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer bei Ihrer Tätigkeit unterstützen:
https://next.lsjv.de/s/LMCyoNYStTiHwd6
4. Neue Berichtspflichten seit 01.01.2023
Anfangsbericht
Mit Übernahme der Betreuung soll der Betreuer einen Anfangsbericht erstellen. Der Bericht soll innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Betreuung dem Gericht zugesandt werden. Der Bericht soll insbesondere folgendes beinhalten:
- Persönliche Situation der betreuten Person
- Ziele der Betreuung
- Wünsche der betreuten Person hinsichtlich der Betreuungsführung
Das Betreuungsgericht kann diesen Bericht gemeinsam mit der betreuten Person und dem Betreuer besprechen §1863 Abs. 1 BGB.
Familienbetreuer müssen einen solchen Bericht nicht erstellen. Stattdessen führt das Betreuungsgericht mit der betreuten Person auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch über persönliche Verhältnisse und Wünsche für die Betreuungsführung. Der Familienbetreuer soll an diesem Gespräch teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB). Wo dieses Gespräch stattfindet, ist von dem Einzellall abhängig.
Jahresbericht
Diese Pflicht gilt für alle Betreuer. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht jährlich über die Betreuung zu berichten. Die Berichterstattung erfolgt meist zusammen mit der Rechnungslegung. Der Bericht soll, wenn möglich, mit der betreuten Person vorab besprochen werden und hat Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
- Art und Umfang der Kontakte zur betreuten Person und der persönliche Eindruck von betreuter Person
- Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele, Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen
- Gründe, warum eine Betreuung weiterhin notwendig ist
- Die Sichtweise der betreuten Person zum Inhalt des Berichts
Den Termin für die Berichterstattung können Sie dem Beschluss zur Betreuerbestellung entnehmen. Mit der Abnahme der Berichterstattung informiert Sie das Gericht über den Termin zu Abgabe der nächsten Berichterstattung §1863 Abs 3 BGB.
Der Jahresbericht ermöglicht eine umfassende Kontrolle des Betreuers durch das Betreuungsgericht.
Schlussbericht / Schlussrechnung
Nach Beendigung der Betreuung muss der Betreuer einen Schlussbericht erstellen, dieser ist beim Betreuungsgericht einzureichen. Im Schlussbericht müssen Änderungen der persönlichen Verhältnisse der betreuten Person gegenüber der letzten Berichterstattung aufgezeigt werden (§1863 Abs 4BGB).
Umfasst die Betreuung auch die Vermögensverwaltung, ist zusätzlich eine Schlussrechnung zu erstellen. Diese ist nur zu erstellen, wenn sie von der berechtigten Person, zum Beispiel von dem bisherigen Betreuten oder seinen Erben, gefordert wird (§1872 BGB).
Findet ein Betreuerwechsel statt, muss der Betreuer in jedem Fall eine Schlussrechnung erstellen (§1872 Abs. 4 BGB).
Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses prüft die Schlussrechnung und gibt sie an die berechtigte Person weiter.
5. Zur Unzulässigkeit eines Widerspruchs per einfacher Mail und was sich daraus ergibt
Eigentlich sollte es allen bekannt sein, aber nochmal: ein Widerspruch der per Mail eingelegt wird oder mit einem an eine Mail drangehängtem Scan erfüllt nicht die Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 SGG und ist damit unwirksam. Um diese sog. „Schriftform“ zu erfüllen, bedarf es einer qualifizierten Signatur im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB I. Das hat das LSH Hessen vom 18.10.2023 – L 4 SO 180/21 nochmal entschieden. Dazu mehr: https://t1p.de/4f7j6
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