Info-Brief 01/2023

 

1. Ehegattennotvertretungsrecht

 

Anders als vielfach angenommen können sich Ehegatten nicht ohne Weiteres gegenseitig umfassend vertreten, denn grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich. Ohne eine besondere gesetzliche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Die Eheschließung führt grundsätzlich nicht zu einer solchen Vertretungsbefugnis.

Von dem allgemeinen Grundsatz, dass Ehegatten sich nicht gegenseitig vertreten können, gibt es zwei Ausnahmen:

- Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (ab 1.1.2023),

- Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

 

I. Die Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ab 1.1.2023, § 1358 BGB

Auch in ganz persönlichen Angelegenheiten gibt es kein allgemeines Vertretungsrecht bei Ehegatten, z.B. bei der Einwilligung in ärztliche Behandlungen.

Bis zum 31. Dezember 2022 galt: Auch dann, wenn ein Ehegatte selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen – etwa in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, Anträge bei der Krankenkasse zu stellen und Ähnliches –, konnte dies für ihn nicht ohne Weiteres der andere Ehegatte erledigen.

In solchen Fällen war es häufig erforderlich, gerichtlich einen Betreuer zu bestellen, wobei das Gericht den Ehegatten als Betreuer bestimmte, soweit dieser geeignet und bereit war, dieses Amt zu übernehmen. Es bietet sich allerdings an, frühzeitig selbst vorzusorgen und sich gegenseitig oder sich über einen anderen Angehörigen oder sonstige Vertrauensperson durch eine Vorsorgevollmacht entsprechend abzusichern. Weitere Informationen finden sich in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Betreuungsrecht“ (www.bmj.de).

Ab dem 1.1.2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein auf höchstens sechs Monate befristetes gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht: Wenn ein Ehegatte selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen, darf dies für ihn der andere Ehegatte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten übernehmen. Eine Verpflichtung zur Vertretung besteht allerdings nicht – ist der Ehegatte also aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht dazu in er Lage oder aber nicht bereit, die Vertretung des anderen Ehegatten zu übernehmen, muss er dies nicht tun. Daneben ist das Ehegattenvertretungsrecht von weiteren Voraussetzungen abhängig und auf bestimmte Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt.

 

 

1. Voraussetzungen des Ehegattennotvertretungsrechts:

Erforderlich ist zunächst, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit, z.B. nach einem plötzlich eintretenden Ereignis wie einem Unfall oder Schlaganfall, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Das Vertretungsrecht greift aber auch bei anderen Erkrankungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Zusätzlich ist für die Vertretung erforderlich, dass eine Entscheidung im gesundheitlichen Bereich ansteht (z.B. über eine medizinische Behandlung) und der Ehegatte/die Ehegattin bereit und in der Lage ist, die anstehende Entscheidung zu treffen (z.B. über die Durchführung oder das Unterbleiben der Behandlung nach entsprechender ärztlicher Aufklärung). Die Krankheit muss eine Einwilligungsunfähigkeit bewirken und eine ärztliche Akutversorgung notwendig machen.

Ausgeschlossen ist die Vertretung, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben. Getrennt leben sie im rechtlichen Sinne dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Getrenntleben liegt daher nicht ohne weiteres vor, wenn z.B. einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt oder aus beruflichen Gründen vorwiegend in einer Zweitwohnung wohnt.

Die Vertretung ist außerdem ausgeschlossen, wenn der erkrankte Ehegatte/die erkrankte Ehegattin

- eine Vertretung durch den anderen Ehegatten/die andere Ehegattin in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ablehnt (z.B. durch einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht, der in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden kann – www.vorsorgeregister.de -, oder eine schlichte schriftliche Fixierung des Widerspruchs oder eine mündliche Erklärung).

- jemanden (d.h. den Ehegatten oder eine andere Person) mit der Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge bevollmächtigt hat (z.B. durch eine Vorsorgevollmacht). Eine Vorsorgevollmacht kann ebenfalls in dem Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Das Register wird von der Bundesnotarkammer geführt und kann von Betreuungsgerichten und Ärzten eingesehen werden.

Die Vertretung ist auch ausgeschlossen, wenn für den erkrankten Ehegatten/die erkrankte Ehegattin ein Betreuer/eine Betreuerin in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gerichtlich bestellt ist.

Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertretende Ehegatte vom Arzt oder von der Ärztin ein Dokument zur Vorlage bei Ärzten, Behörden und dem Gericht.

2. Umfang des Vertretungsrechts in Angelegenheiten der Gesundheitssorge:

Der vertretende Ehegatte darf in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind. Regelmäßig betrifft dies Fälle von akut eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung, die eine ärztliche Versorgung notwendig machen. Der vertretende Ehegatte/die vertretende Ehegattin darf nach § 1358 I BGB für den erkrankten Ehegatten/die erkrankte Ehegattin dann folgende Angelegenheiten der Gesundheitssorge wahrnehmen.

Er/Sie darf

- in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medizinischer Sicht notwendig sind, insbesondere Fälle von akut eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung, die eine ärztliche Versorgung notwendig machen (z.B. eine Operation oder lebenserhaltende Maßnahmen während eines künstlichen Komas),

- ärztliche Aufklärungen über medizinische Maßnahmen entgegennehmen,

- die Gesundheitsangelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. Zur verantwortungsvollen Wahrnehmung des Vertretungsrechts sind die behandelnden Ärzte gegenüber dem Ehegatten/der Ehegattin von ihrer Schweigepflicht entbunden,

- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen; der Ehegatte/die Ehegattin kann beispielsweise die sich an einen Krankenhausaufenthalt unmittelbar anschließende unaufschiebbare Rehabilitationsmaßnahme auch dann vertraglich organisieren, wenn die Kosten nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind. Hierzu gehört der Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeitpflege, nicht jedoch ein dauerhafter Heimvertrag.

- die Rechte aus diesen Verträgen durchsetzen,

-Ansprüche, die dem erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin wegen der Erkrankung gegenüber Dritten (z.B. Kranken- oder Pflegeversicherungen) zustehen, geltend machen und an die Leistungserbringer (z.B. das Krankenhaus) abtreten oder Zahlung an diese verlangen,

- über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden (z.B. über Bettgitter während eines postoperativen Delirs, die den erkrankten Ehegatten/die erkrankte Ehegattin am Aufstehen bzw. Verlassen des Bettes hindern sollen), sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Der vertretende Ehegatte/die vertretende Ehegattin benötigt für diese Maßnahmen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts (siehe Nr 4).

Auf eine freiheitsentziehende Unterbringung bezieht sich die Vertretungsmacht ausdrücklich nicht.

3. Handlungsmaßstab für den Ehegatten/die Ehegattin:

Der Ehegatte/die Ehegattin hat das Vertretungsrecht nach den Wünschen oder dem mutmaßlichen Willen des erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin auszuüben. Es gilt, das Selbstbestimmungsrecht des erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin zu wahren und seinen/ihren Willen umzusetzen. Sollte der aktuelle Wille oder die Behandlungswünsche nicht bekannt sein, hat sich der vertretende Ehegatte/die vertretende Ehegattin zu fragen, wie der andere entschieden hätte, wenn er/sie noch selbst bestimmen könnte, und diesen mutmaßlichen Willen dann umzusetzen. Dabei sind frühere Äußerungen des erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin, seine/ihre ethischen oder religiösen Überzeugungen oder persönlichen Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Der vertretende Ehegatte/die vertretende Ehegattin hat außerdem dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin Ausdruck und Geltung zu verschaffen, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen (vgl. § 1827 BGB). Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen darin nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der vertretende Ehegatte/die vertretene Ehegattin die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des vertretenen Ehegatten/der vertretenen Ehegattin festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.

4. Erfordernis einer Genehmigung des Betreuungsgerichts:

Der Ehegatten/die Ehegattin bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts für folgende Erklärungen:

- Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der erkrankte Ehegatte/die erkrankte Ehegattin aufgrund dieser Maßnahmen stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 I BGB) und wenn zwischen dem vertretenden Ehegatten/der vertretenden Ehegattin und dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin kein Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung der Einwilligung dem festgestellten Willen des erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin entspricht (§ 1829 IV BGB). Ohne die Genehmigung darf die jeweilige Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

- Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe, wenn diese Maßnahmen medizinisch angezeigt sind und die begründete Gefahr besteht, dass der erkrankte Ehegatte/die erkrankte Ehegattin aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der jeweiligen Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 II BGB) und wenn zwischen dem vertretenden Ehegatten/der vertretenden Ehegattin und dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin kein Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung in die jeweilige Maßnahme dem festgestellten Willen des erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin entspricht (§ 1829 IV BGB).

- Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, dh wenn dem erkrankten Ehegatten/der erkrankten Ehegattin, der/die sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (§ 1831 IV BGB, zB Bettgitter während eines postoperativen Delirs, die den Patienten oder die Patientin zu seinem bzw. ihrem Schutz am Aufstehen hindern soll), sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet.

5. Ende der Vertretungsberechtigung:

Das Ehegattennotvertretungsrecht ist immer befristet.

Sobald der erkrankte Ehegatte/die erkrankte Ehegattin wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist, kann er/sie seine/ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge wieder selbst rechtlich besorgen und wahrnehmen (z.B. indem der erkrankte Ehegatte/die erkrankte Ehegattin eine Vollmacht ausstellt). Damit endet das gesetzliche Vertretungsrecht.

Sobald für den erkrankten Ehegatten/die erkrankte Ehegattin ein rechtlicher Betreuer/eine rechtliche Betreuerin für die Angelegenheiten der Gesundheitssorge gerichtlich bestellt wird, endet das Vertretungsrecht ebenfalls. Auch wenn ein Betreuer/eine Betreuerin nur für einzelne der Angelegenheiten bestellt wird, für die das Gesetz ein Vertretungsrecht von Ehegatten vorsieht (z.B. nur für die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen oder für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten), ist das Vertretungsrecht dann in diesem Umfang ausgeschlossen. Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens kann der vertretende Ehegatte/die vertretende Ehegattin selbst (z.B. gegenüber dem Betreuungsgericht) anregen (z.B. wenn er/sie mit der Ausübung des Vertretungsrechts überfordert ist). Auch andere (z.B. sonstige Angehörige, Arzt/Ärztin, Sozialdienste) können dies anregen.

Das gesetzliche Vertretungsrecht endet in jedem Fall spätestens sechs Monate nach dem von dem Arzt/der Ärztin festgestellten und bestätigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Erkrankung.

 

II. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass Eheleute sich nicht ohne Weiteres gegenseitig vertreten können, bilden die „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ (vgl. § 1357 BGB). Dies sind alle Geschäfte, die erforderlich sind, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und ihrer unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen, wie z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten, Bekleidung, Kosmetika, Spielzeug für die Kinder.

Durch derartige Geschäfte werden beide Eheleute berechtigt und verpflichtet, unabhängig davon, wer das Geschäft abgeschlossen hat. Jeder von ihnen kann also beispielsweise die Lieferung einer gekauften Sache fordern und ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen – auch wenn der Kaufvertrag von dem jeweils anderen Ehegatten abgeschlossen wurde.

 

Hinweis:

Überlegen Sie, ob eine individuelle Vorsorgevollmacht für den Fall Ihrer Handlungsunfähigkeit nicht die bessere Alternative ist. Es bietet sich an, frühzeitig selbst vorzusorgen und sich z.B. als Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG gegenseitig durch eine Vorsorgevollmacht entsprechend abzusichern. Auch andere Vertrauenspersonen können bevollmächtigt werden. Sie können sich hierzu von der örtlichen Betreuungsbehörde oder einem anerkannten Betreuungsverein beraten lassen. Weitere Informationen finden sich in der vom Bundesministerium der Justiz heraus gegebenen Broschüre „Betreuungsrecht“ (www.bmj.de).

 

 

 

2. Pfändungsfreigrenzen für 2023 bekannt gegeben

 

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 01. Juli 2023 und wurden um durchschnittlich 5% erhöht. Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt zukünftig 1.402,28 Euro (bisher: 1.330,16 Euro). Für die erste weitere Unterhaltspflicht steigt der Freibetrag um 527,86 Euro (bisher: 500,62 Euro).

https://t1p.de/l1qpw

 

 

 

3. Formularsammlung „Betreuungsrecht für Betreuer“

 

Diese Formularsammlung soll die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer bei Ihrer Tätigkeit unterstützen:

https://next.lsjv.de/s/LMCyoNYStTiHwd6

 

 

 

4. Reform des Betreuungsrechts

 

Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen, die Qualität der rechtlichen Betreuung und führt zu den Regelungen, die sich bezogen auf den Inhalt und Zugangsvoraussetzungen für Ihre Tätigkeiten als Betreuerinnen und Betreuer auswirken

In einem separaten Infobrief (Infobrief 2/ 2023) möchten wir Sie gerne ausführlich darüber informieren.

Mit diesem Infobrief erhalten Sie aber schon vorab ein Merkblatt mit Informationen und Hinweisen für die Einsetzung als ehrenamtlicher Betreuer sowie Vordrücke der Vollmacht - Einsichtnahme in das Vollstreckungsportal- für die Betreuungsbehörde und zur Vorlage bei der Meldebehörde für ein gebührenfreies Führungszeugnis.