Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet, Inkrafttreten 1.8.2013

Auswirkungen auf Betreuer und Betreute

 

 

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz  (BGBl. I. Nr. 42 vom 29.07.2013, Seite 2586) wurde verabschiedet und soll am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer erhöht sich damit ab 1.8.2013 auf 399 €. Angehoben werden auch die Gerichtskosten in Betreuungsverfahren, die Gutachter- und Dolmetschergebühren, die notariellen Gebühren (die Beglaubigung einer Unterschrift unter Vollmachten erhöht sich auf 20€ bis 70 €).

 

 

In diesem Gesetz werden für Betreuer wie für Betreute vor allem 2 Regelungen von Interesse sein:

 

 

Zunächst die pauschalierte Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer (sowie Vormünder und Pfleger) nach § 1835a BGB. Sie betrug seit dem 1. Juli 2004 jährlich 323 Euro und steigt mit Inkrafttreten des Gesetzes auf 399 Euro. Die Steigerung kommt dadurch zustande, dass die Berechnungsgrundlage für die Pauschale sich an dem Höchstbetrag der Zeugenentschädigung nach § 22 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz orientiert; dieser steigt im Rahmen des o.g. Gesetzes von 17 auf 21 Euro. Damit ergibt die Multiplikation mit 19 die neue Summe.

 

Entsprechend der Rechtsprechung zur Höhe der Aufwandsentschädigung bei früheren Änderungen ihrer Höhe ist der Fälligkeitszeitpunkt nach § 1835a Abs. 4 BGB maßgebend. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, bleibt die Pauschale bei 323 Euro, auch wenn der Antrag erst nach dem Zeitpunkt gestellt wird oder der Beschluss des Gerichtes dazu nach § 168 FamFG erst danach ergeht. Liegt der Fälligkeitstermin aber danach, ist die Pauschale komplett in der neuen Höhe zu zahlen, eine Quotelung auf Zeiträume vor und danach findet nicht statt.

 

Für die Bestimmung des Fälligkeitszeitraumes kommt es auf die Wirksamkeit der Betreuerbestellung nach § 287 Abs. 1 und 2 FamFG (vormals § 69a FGG) an. Hier ist zu unterscheiden, ob sofortige Wirksamkeit angeordnet war oder nicht. War sie es, ist der Zeitpunkt auf dem Beschluss selbst vermerkt, war sie es nicht, ist auf einen Eingang des Bestellungsbeschlusses beim Betreuer abzustellen. Wurde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, liegt dem Gericht der Zeitpunkt vor. Bei einfacher Bekanntgabe durch die Post ist der 3-Tageszeitraum nach § 15 Abs. 2 FamFG maßgebend, der freilich vom Betreuer wiederlegt werden kann.

 

Eine weitere Auswirkung ist die Änderung der Gerichtskosten für vermögende Be treute, bislang geregelt in der Kostenordnung ab § 92. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wird die Rechtsgrundlage ausgewechselt, künftig finden sich die Gerichtskosten in Betreuungssachen im Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG. Die konkreten Kosten finden sich im Kostenverzeichnis zu diesem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Hauptabschnitt 1). Gleich bleiben der Vermögensfreibetrag von 25.000 Euro (bislang § 92 KostO, zukünftig Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG sowie der an die Betreuervergütung in § 1836c BGB angelehnte (niedrigere) Freibetrag von grundsätzlich 2.600 Euro bei der Erstattung der Verfahrenspflegerhonorare, bisher § 93a KostO zukünftig Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 32105).

 

Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, steigen die Gerichtsgebühren allerdings erheblich:

 

- Die Jahres‐Mindestgebühr steigt von € 50 auf € 200.

 

- Die Jahres‐Höchstgebühr bei reiner Personensorge steigt von € 200 auf € 300.

 

- Im Übrigen verdoppeln sich die Jahresgebühren, d.h. pro angefangene € 5.000, um die das Vermögen den Freibetrag von € 25.000 übersteigt, werden € 10 statt € 5 fällig.

 

Eine Person mit 1. Mio. Euro Vermögen zahlt künftig (neben sonstigen Auslagen des Gerichtes) 1.950 Euro statt bisher 975 Euro Gerichtsgebühren.

 

Unterbringungsverfahren bleiben gebührenfrei.

 

Da auch die Anwaltshonorare angehoben werden, steigt auf indirektem Wege bei dem einen oder anderen Betreuten die Kostenbelastung auch dadurch, dass sein (anwaltlicher) Betreuer für berufliche Dienste Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 3 BGB) in Höhe der neuen Gebühren (neben der Pauschalvergütung nach § 4 Abs. 2 VBVG) geltend macht. Betroffen hiervon sind Betreute, die nicht mittellos im Sinne des § 1836d BGB sind.